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Mit dieser Entscheidung hat der EuGH die Rechte der Verbraucher in Deutschland gestärkt.
Denn nach bisher geltendem Recht konnte ein Kreditvertrag, der nach dem 31.12.1990 in einer sogenannten Haustürsituation abgeschlossen worden war, von dem betroffenen Verbraucher nicht widerrufen werden. Auf diesen Kreditvertrag fand vielmehr das am 1.1.1991 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) Anwendung.
Zwar gab es auch nach dem VerbrKrG ein Widerrufsrecht. Wurde aber der Verbraucher von der Bank über sein Widerrufsrecht nicht schriftlich belehrt, erlosch das Widerrufsrecht nach Ablauf eines Jahres. Für Immobilienkredite galt dieses Widerrufsrecht sowieso nur ganz eingeschränkt.
Nicht so im Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (HWiG). Danach wurde die Frist zur Abgabe der Widerrufsbelehrung gar nicht erst in Gang gesetzt, wenn die Bank den Kreditnehmer nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte.
Hierzu hat unsere Kanzlei bereits am 29.6.1999 ein grundlegendes Urteil des OLG Stuttgart erstritten (6 U 198/98 = ZIP 1999, 2005 = WM 1999, 2310, dazu ein Kommentar von Kessal-Wulf in EWiR 2000, 179).
VerbraucheranwältInnen und auch einige Gerichte, so z.B. das OLG München, sahen jedoch auch für diejenigen Kreditverträge Handlungsbedarf, die nach dem 31.12.1990 abgeschlossen worden waren, da mit Inkrafttreten des VerbrKrG der Verbraucherschutz bei Kreditverträgen, die in einer Haustürsituation angebahnt wurden, außer Kraft gesetzt wurde.
Der EuGH hat dies nun korrigiert:
Jeder Verbraucher, der nach dem 31.12.1990 in einer sogenannten Haustürsituation zum Abschluß eines Kreditvertrages für eine Immobilie “bestimmt” worden war, kann seine Unterschrift unter diesen Kreditvertrag dann widerrufen, wenn er von der Bank über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist.
Zu beachten ist hier allerdings folgendes:
Der EuGH hatte lediglich eine Vorfrage beantwortet, die ihm vom Bundesgerichtshof (BGH) gestellt worden war. Mit der Beantwortung dieser Vorfrage durch den EuGH ist das beim BGH anhängige Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der BGH kann trotz der vom EuGH nun eröffneten Widerrufsmöglichkeit zu einer für die dortigen Kläger negativen Entscheidung kommen. Denn nach der EU-Haustürgeschäfte-Richtlinie, auf der die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 basiert, war Voraussetzung für das Widerrufsrecht, daß der Verbraucher den Darlehensvertrag in der Haustürsituation “abgeschlossen” haben mußte. Im deutschen HWiG hingegen genügt es für die Widerruflichkeit, wenn der Verbraucher zum Abschluß des Vertrages in der Haustürsituation “bestimmt” worden ist, der Vertrag selbst aber zeitlich später abgeschlossen wurde.
Zu beachten ist auch, daß der beim BGH anhängige Prozeß, der nun nach Verkündung der EuGH-Entscheidung vor dem BGH fortgesetzt wird, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kreditverhältnisse der übrigen Verbraucher in Deutschland hat. Vielmehr wird der BGH ein Urteil für diesen einzelnen Fall der dortigen Kläger treffen. Wird der BGH eine verbraucherfreundliche Entscheidung treffen, so hat dies allerdings mittelbar Auswirkungen auch auf gleichgelagerte Fälle, da sich die Gerichte dann an dieser BGH-Entscheidung orientieren werden.
Wir raten daher allen Verbrauchern dringend, zunächst das Urteil des BGH in der anhängigen Rechtssache abzuwarten, sich gleichzeitig aber beraten zu lassen, um Klarheit zu haben, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf des Kreditvertrages überhaupt vorliegen.
Die öffentlichen Behauptungen Anderer als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung, es könnten nun “massenhaft und problemlos Rückabwicklungen” stattfinden, sind daher falsch und unseriös. Dasselbe trifft allerdings auch auf die Stellungnahme der Banken zu, die dem EuGH-Urteil jegliche Relevanz absprechen.
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