|
9.4.2002: Die schriftliche Urteilsbegründung dieser BGH-Entscheidung hat viele Anleger von Erwerbermodellen enttäuscht. Nach den im Urteil enthaltenen “Hinweisen” des BGH an das OLG München, an das die “Heininger”-Entscheidung zurückverwiesen wurde, muß davon ausgegangen werden, daß der BGH trotz der gegenteiligen faktischen Situation rechtlich grundsätzlich nicht von einem sogenannten verbundenen Geschäft zwischen Immobilienkaufvertrag und Darlehensvertrag ausgehen will.
Diese “Hinweise” des BGH an das OLG München sind nach unserer Rechtsauffassung unhaltbar und mit der bis zur Entscheidung des 9.4.2002 anderslautenden BGH-Rechtsprechung zum “Schutzzweck des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften” nicht vereinbar.
Wenn also nicht besondere Umstände hinzukommen, wie z.B. die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages, müssen Erwerber sogenannter Steuersparimmobilien, die nach dem 31.12.1990 erworben und finanziert worden sind, davon ausgehen, daß sie bei einem Widerruf, der ihnen nun aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 13.12.2001 dann zusteht, wenn der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation angebahnt worden ist, was die Regel sein dürfte, das Darlehen, das in der Immobilie steckt, an die Bank zurückzahlen müssen. Dazu werden viele Verbraucher wirtschaftlich nicht in der Lage sein, da die Immobilie unverkäuflich sein dürfte, zumindest aber nicht zu einem Preis, der den Verbrauchern die Möglichkeit gibt, den Kredit abzulösen.
Das Widerrufsrecht bei einem Haustürgeschäft, gerade erst vom EuGH den deutschen Verbrauchern verliehen, liefe damit im Falle von Erwerbermodellen ins Leere. Zu den Hinweisen des BGH verweisen wir auf unseren ausführlichen Kommentar.
Vielversprechend schien diese BGH-Entscheidung zunächst für Anleger in sog. geschlossene Immobilienfonds. Hier hat sich durch die Entwicklung der Rechtsprechung in den vergangenen Monaten allerdings Ernüchterung eingestellt. Wir werden hierzu weiter berichten. In jedem Fall sollten Sie sich zu den mit dem Urteil vom 9.4.2002 verbundenen Rechtsfragen und deren Auswirkungen auf Ihren eigenen Rechtsfall ausführlich beraten lassen.
|