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Atypisch stille Beteiligungen sind häufig Kapitalsammelstellen von Anbietern, Firmen oder Einzelpersonen, die in Hochglanzprospekten den Kapitalanlegern vorgaukeln, das Anlegergeld in Sachwerte zu investieren oder sich mit dem Geld an anderen Unternehmen zu beteiligen. Der einzelne Anleger kann die Seriosität dieser Unternehmensziele nicht durchschauen. Es ist nicht abwegig, dahinter ein Schneeballsystem zu vermuten.
Dem Anleger wird üblicherweise verheimlicht, daß er auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist. Der Anleger ist Mitunternehmer, aber ohne Mitwirkungs- oder Gestaltungsrechte.
Den Prospekt erhält der Anleger, wenn überhaupt, dann erst nach der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Im Prospekt gibt es häufig eine Rubrik “Chancen und Risiken”, die mit den Erläuterungen des Anlageberaters/Vermittlers nicht in Einklang stehen.
Üblicherweise hat der Anleger die vertraglich vereinbarten Zahlungen als Einmalzahlung verbunden mit monatlichen Einzahlungen (Sparplan) zu erbringen.
Häufig haben die Verträge eine Laufzeit von bis zu 40 Jahren. Während der Laufzeit des Vertrages gibt es nach den Vertragsbedingungen kein ordentliches Kündigungsrecht.
Bei einer Pleite des Beteiligungsunternehmens haftet der atypisch stille Gesellschafter mit zusätzlichen Nachschußpflichten.
Dies alles ist dem durchschnittlichen Kapitalanleger nicht bekannt und nicht bewußt, da er darüber vom Vermittler nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt wird.
Durch jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen hat sich eine Rechtsprechung herausgebildet, die für die geschädigten Anleger in vielerlei Hinsicht hilfreich ist.
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