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EU-Kommission kritisiert BGH-Rechtsprechung

23.1.2004 - EU-Kommission kritisiert die Rechtsprechung des BGH zu sogenannten Immobilien-Kapitalanlagemodellen. Bahnt sich eine sensationelle EuGH-Entscheidung an? Die Entscheidung wird für den 25.10.2005 erwartet.

Wie der Stellungnahme der EU-Kommission an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu entnehmen ist, kritisiert die EU-Kommission die Rechtsprechung des BGH zu Immobilien-Kapitalanlagen, für die in einer Haustürsituation Darlehensverträge abgeschlossenen worden sind, als “formal und mechanisch”. Der BGH vernachlässige insbesondere den Grundsatz des effet utile, so die EU-Kommission.

Hier einige Auszüge aus der Stellungnahme der Kommission:

Ziff. 17: Stellungnahme zur Reaktion des XI. Senats des BGH auf die ‚Heininger’-Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001:

"Das Urteil des EuGH geht damit weitgehendst ins Leere. Denn der Verbraucher steht mit dieser Rechtsprechung des BGH fast immer schlechter da, als wenn er auf den Widerruf verzichtete. Viele unterinstanzliche Gerichte sind dem BGH deshalb nicht gefolgt und haben entweder doch generell ein verbundenes Geschäft angenommen oder jedenfalls ausnahmsweise aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ein solches abgeleitet. Auch ist in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Rechtsauffassung des BGH auf zahlreichen Widerspruch gestoßen.

Ziff. 18: Wegen dieses anhaltenden Widerstandes, wie er insbesondere auch im Vorlagebeschluß zum Ausdruck kommt, hat der BGH in einem Beschluß vom 16.9.2003 (abgedruckt in WM 2003, 2184) zum Problemkreis und insbesondere dem Vorlagebeschluß des LG Bochum selbst Stellung bezogen, darin die Rechtslage nach europäischem und deutschem Recht für klar befunden und deshalb kein Bedürfnis für eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erkannt."

Ziff. 28: Zum Vorlagebeschluß des LG Bochum:

"Die vom LG Bochum unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht in Frage gestellte Rechtsprechung des BGH verstößt nach Auffassung der Kommission zwar nicht gegen den Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577, aber doch gegen den Sinn der Vorschrift und beraubt, wie der BGH selbst erkennt, die Richtlinie in den vom Urteil "Heininger" des Gerichtshofes erfaßten Fällen ihres Zwecks und ihrer Wirkung. Der BGH wendet die deutschen Vorschriften über das Rücktrittsrecht und die Rückabwicklung des Kreditvertrages formal und mechanisch an, ohne sich auch nur im Mindesten an den Gründen des Verbraucherschutzes, die den Rücktritt ausgelöst haben, auszurichten. Nachdem es der BGH im Gefolge des “Heininger”-Urteils nach Auffassung der Kommission an der notwendigen objektiven und vollständigen Analyse und Bewertung aller sachlichen und rechtlichen Umstände hat fehlen lassen, muß diese nun im zweiten Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof nachgeholt werden. Darum bemüht sich die Kommission im Folgenden."

Ziff. 29: Zur Rückabwicklung des widerrufenen Vertrages:

"Eine Rückabwicklung muß also erfolgen, aber sie muß derart vollzogen werden, daß sie dem Verbraucher ermöglicht, sich ohne Schaden von dem Vertrag zu lösen, ihm also insbesondere nicht das Risiko dafür aufbürdet, daß er nach Lage der Verhältnisse, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, zur (vollen) Rückabwicklung gar nicht mehr in der Lage ist. Dies deshalb, weil er in den Vertrag auf Grund einer ihn benachteiligenden Situation und ohne daß er über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre, hineingeraten ist."


Ziff. 30: Die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH:

"Vielmehr gelten die vom Europäischen Gerichtshof in seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der nationale Gesetzgeber bei ausdrücklicher Zuweisung einer Aufgabe durch das Gemeinschaftsrecht (wie hier), aber auch, wenn es mangels einer Regelung im Gemeinschaftsrecht notwendig wird, das nationale Recht ergänzend heranzuziehen, so zu handeln hat, daß seine eigene Regelung nicht Ziel und Zweck der Regelung des Gemeinschaftsrechts vereitelt, sondern im Gegenteil diesem größtmögliche Wirkung verleiht. In diesem Zusammenhang können auch allgemeine Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (etwa das in Art. 95 EGV angestrebte hohe Schutzniveau beim Verbraucherschutz) oder allgemeine Rechtsgrundsätze (Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung) bedeutsam werden, um zu überprüfen, ob die ergänzend eintretende nationale Gesetzgebung den Ansprüchen des Gemeinschaftsrecht genügt."

Ziff. 36: § 3 HWiG ist verbraucherfreundlich ausgestaltet:

"In diesem Zusammenhang fällt bei der Lektüre des § 3 HWiG auf, daß er äußerst verbraucherfreundlich ausgestaltet ist und insbesondere den Widerruf selbst dann nicht ausschließt, wenn es unmöglich geworden ist, den empfangenen Gegenstand herauszugeben (z.B. wegen Diebstahls oder Untergangs). Für den vorliegenden Fall drängt es sich geradezu auf, anzunehmen, daß der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens nicht verpflichtet ist, weil ihm das wegen der (mit Billigung der und sogar durch die Bank erfolgten) Auszahlung an den Verkäufer der Immobilie zwischenzeitlich unmöglich geworden ist, er obendrein nicht im Umfange des Darlehens bereichert ist, weil die Immobilie fast wertlos ist, und er über keinen Vermögensstamm verfügt, aus dem das Darlehen sonst beglichen werden könnte. In diesem Falle müßte im Sinne des § 3 HWiG oder in analoger Anwendung seiner Bestimmungen davon ausgegangen werden, daß der Verbraucher zur Rückerstattung des Darlehensbetrages nicht (mehr) in der Lage ist und ihn an dieser Unmöglichkeit auch kein Verschulden trifft, da er auf die Rentabilität der Immobilie voll vertraut hat, denn sonst hätte er das Geschäft überhaupt nicht abgeschlossen.

Ginge man derart von einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit einer Rückerstattung der Darlehenssumme aus, wäre der Verbraucher, obwohl dies in § 3 HWiG nicht ausdrücklich geregelt ist, nicht völlig von der Rückerstattung befreit, wie dies etwa bei unverschuldetem Untergang einer Sache der Fall ist, sondern er brauchte nur das Surrogat des Empfangenen (die Immobilie), die noch in seinem Besitz ist, nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben."

Ziff. 39: Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

"Wie die Kommission bereits aufgezeigt hat, sind die nationalen Gerichte zu solch gemeinschaftsfreundlicher Anwendung und Auslegung des nationalen Ausführungsrechts zu Richtlinien gehalten und können deshalb nicht, wie es der BGH getan hat, einfach an ihnen vorbeigehen. Bei Lektüre der Urteile des BGH kann man sich ohnehin nicht der Frage erwehren, wieso der BGH im Falle "Heininger" überhaupt einen Vorlagebeschluß erlassen hat. Denn wenn der Ertrag einer Vorlageentscheidung des Gerichtshofes bei Anwendbarkeitserklärung der Richtlinie nur sein konnte, daß der Verbraucher nach dem nationalen Ausführungsrecht zur Richtlinie 85/577 noch schlechter dastehen würde als ohne eine solche Anwendbarkeit der Richtlinie, erübrigte sich eine Vorlage völlig. Nur wenn man bereit war, gemäß dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht das nationale Recht gegebenenfalls unangewendet zu lassen, wenn es der Richtlinie wirklich widersprach oder aber es richtlinienkonform auszulegen, soweit das möglich war, machte die Vorlage einen Sinn. So muß es wohl auch der BGH eingangs gesehen haben, und so haben es sicher die beteiligten Banken gesehen, da sie im Verfahren vor dem Gerichtshof auf einen Ausschluß der Rückwirkung des Urteils plädierten. Offenbar hat der BGH eine Entscheidung im dann ergangenen Sinne nicht erwartet und entschloß sich daraufhin, ihre Wirkung durch eine die Wirksamkeit der Richtlinie ignorierende Auslegung des deutschen Rechts zu neutralisieren. Dies ist aber aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts nicht akzeptabel."

Schlußbemerkung der EU-Kommission und Bitte an den EuGH:

"Angesichts der Tatsache, daß einige hunderttausend deutsche Verbraucher unter ähnlichen Umständen wie die Kläger von der Zwangsvollstreckung durch die Banken bedroht sind und um ihr wirtschaftliches Überleben bangen, möchte die Kommission den Gerichtshof bitten, die vorliegende Rechtssache vorrangig zu behandeln. Trotz des Urteils des Gerichtshofes in der Sache “Heininger” und der anschließenden Urteile des BGH besteht in Deutschland, wie die Debatte in der Rechtswissenschaft, den Zeitungen und die teilweise abweichenden Urteile der Instanzgerichte zeigen, weiterhin große Rechtsunsicherheit in diesen Fragen. Nur ein Urteil des Gerichtshofes kann hier die notwendige Klärung herbeiführen."

Der vollständige Schriftsatz kann hier als PDF-Dokument angesehen werden.

Siehe dazu auch unsere Kommentare auf dieser Website:

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