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Unsere Tätigkeit rechnen wir grundsätzlich nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab. Für Mandate, die bis zum 30.6.2004 erteilt worden sind, bildet die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) von 1994 die Abrechnungsbasis.
Ab 1.7.2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Ab 1.7.2006 werden wir mit unseren Mandanten für eine außergerichtliche Beratung und die Erstellung von anwaltlichen Gutachten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen müssen, da der Gesetzgeber für diesen anwaltlichen Tätigkeitsbereich keine gesetzliche Gebühren-vorgabe mehr getroffen hat. Wir werden Ihnen daher vor dem Beratungstermin oder am Anfang der Beratung einen konkreten Vorschlag über die anwaltlichen Gebühren für die von Ihnen gewünschte anwaltliche Beratung unterbreiten und das konkrete Honorar mit Ihnen aushandeln (Ausnahme: Verbraucher-Erstberatung). In den meisten Fällen wird es nach unserer Erfahrung dann bei den bisher schon geltenden Gebührensätzen verbleiben können.
Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs fallen für Verbraucher Gebühren je nach Zeitaufwand und Gegenstandswert von max. EUR 190,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich diese Erstberatungsgebühr um jeweils 30 %. Selbstverständlich erteilen wir Rechtsrat auch auf der Grundlage von Beratungshilfe.
Wenn wir gerichtlich für Sie tätig werden, richten sich die Gebühren weiterhin nach den gesetzlichen Festlegungen im RVG. Bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mandanten kommt eine Prozeßvertretung auf der Basis von Prozeßkostenhilfe (PKH) in Betracht.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, bitten wir Sie, uns dies rechtzeitig mitzuteilen. Am besten wäre die Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice. Wir würden dann direkt mit der Rechtsschutzversicherung wegen der Deckungszusage korrespondieren.
In einigen Situationen ist zu erwägen, ob die Tragung der Prozeßkosten nicht über einen Prozeßfinanzierer geregelt werden kann. Sollten hierzu Ansatzpunkte ersichtlich sein, beraten wir Sie darüber. Gerne können Sie auch von sich aus den Wunsch nach einer Prozeßkostenfinanzierung problematisieren.
Bei außergewöhnlichem Umfang der Mandatsbearbeitung schlagen wir unseren Mandanten von vornherein den Abschluß einer Honorarvereinbarung vor.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars war bisher nach deutschem Recht nicht zulässig. Seit dem 1.7.2008 sind Erfolgshonorare ausnahmsweise und in vom Gesetz vorgegebenen begrenzten Einzelfällen möglich. Gerne beraten wir Sie auch hierzu.
Nach unserem Selbstverständnis gilt: An den Anwaltsgebühren sollte eine wirksame Rechtswahrnehmung niemals scheitern. Sprechen Sie uns auf die Kosten an. Wir erläutern Ihnen gerne die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Abrechnungspraxis und machen Sie mit alternativen Vergütungsmodellen bekannt. Eine vertrauensvolle Mandatsbeziehung setzt Klarheit insbesondere auch bei den Kosten voraus.
Aus der angehängten Gebührentabelle können Sie einige Beispiele entnehmen. Dabei sollten Sie wissen, daß sich die Gebühren grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert richten, also nach der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, bei gerichtlichem Tätigwerden ist auch die jeweilige Instanz zu beachten.
Der “Gegenstandswert” der anwaltlichen Tätigkeit wiederum berechnet sich nach dem Inhalt des Tätigwerdens.
Hier einige Beispiele:
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wird eine bestimmte Geldforderung eingeklagt, bildet deren Höhe den Gegenstandswert
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wird die Herausgabe einer Sache (PKW, Möbel, Gemälde etc.) verlangt, richtet sich der Gegenstandswert der Klage nach dem Wert der Sache
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werden Unterhaltsansprüche aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingeklagt, bestimmt sich der Wert der Klage in der Regel nach dem 12-fachen monatlichen Unterhaltsbetrag
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verteidigen Sie sich gegen die Zahlungsklage eines Verkäufers oder Bauträgers, bildet die von diesem erhobene Klage den Gegenstandswert
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wird eine Vollstreckungsabwehrklage zur Verteidigung gegen die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel oder einer Grund-schuld erhoben, entspricht die Höhe des Gegenstandes der Höhe der beabsichtigten Vollstreckungsabwehr.
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Sowohl bei dem außergerichtlichem als auch dem gerichtlichen Vorgehen entstehen regelmäßig mehrere volle Gebühren oder Bruchteile dieser Gebühren, die nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG mit einer Nummer bezeichnet werden, wie z.B. Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) etc. Teilweise werden außergerichtlich entstandene Gebühren auf die Prozeßgebühren angerechnet.
Im außergerichtlichen Verfahren, z.B. Verhandlungen mit dem Gegner oder dessen Anwältin, entsteht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5, im gerichtlichen Verfahren entstehen üblicherweise die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2 der vollen Gebühr. Wird im Prozeß ein Vergleich geschlossen, entsteht eine Einigungsgebühr von 1,0. Wird die Einigung zur Vermeidung eines Prozesses bereits im außergerichtlichen Stadium erzielt, beträgt die Einigungsgebühr 1,5 der vollen Gebühr.
Wenn Sie die auf Sie zukommenden Kosten zunächst näherungsweise selbst errechnen wollen, benutzen Sie bitte den Prozeßkostenrechner auf dieser Seite. Über den nachfolgenden Link finden Sie einige Berechnungsprogramme im Internet.
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Auszug aus der Gebührentabelle des RVG, Stand 1.7.2004:
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Gegenstandswert bis Euro
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Gebühr von 1,0
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Gebühr von 1,2
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Gebühr von 1,3
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300
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25,00
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30,00
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32,50
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600
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45,00
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54,00
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58,50
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1.500
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105,00
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126,00
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136,50
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2.500
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161,00
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193,20
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209,30
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3.500
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217,00
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260,40
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282,10
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4.000
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245,00
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294,00
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318,50
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5.000
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301,00
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361,20
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391,30
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10.000
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486,00
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583,20
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631,80
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16.000
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566,00
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679,20
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735,80
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22.000
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646,00
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775,20
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839,80
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25.000
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686,00
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823,20
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891,80
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35.000
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830,00
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996,00
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1.079,00
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50.000
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1.046,00
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1.255,20
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1.359,80
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80.000
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1.200,00
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1.440,00
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1.560,00
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110.000
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1.354,00
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1.624,80
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1.760,20
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140.000
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1.508,00
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1.809,60
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1.960,40
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200.000
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1.816,00
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2.179,20
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2.360,80
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500.000
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2.996,00
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3.595,20
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3.894,80
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1.000.000
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4.496,00
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5.395,20
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5.844,80
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Den Volltext des RVG finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de
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