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11.2.2011: Bundesverfassungsgericht: Die “Dreiteilungsmethode” ist verfassungswidrig
Die beiden höchsten deutschen Gerichte streiten über die Berechnungsmethode beim Geschiedenenunterhalt
Worum geht es?
Seit der Gesetzesänderung vom 1.1.2008 gilt im Geschiedenenunterhaltsrecht verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten. Dies bedeutet, daß jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat, es sei denn, er ist hierzu außerstande.
War nach dieser Gesetzesänderung den minderjährigen Kindern der erste Rang in der Berechnung des Unterhalts zugewiesen, sind geschiedene und nachfolgende Ehegatten im Rang grundsätzlich gleichgestellt.
Unverändert blieb neben der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen die Regelung des Maßes des nachehelich zu gewährenden Unterhalts, das sich nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt.
Bisherige Rechtslage
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) waren für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich.
Danach eintretende Veränderungen der Verhältnisse wurden nur ausnahmsweise in die Unterhaltsbedarfsbestimmung einbezogen. Änderungen des Einkommens des geschiedenen Ehegatten waren beispielsweise in die Ermittlung des Unterhaltsmaßes nur dann einzubeziehen, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen waren und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte oder aber die Änderungen das Surrogat einer zuvor erbrachten Haushaltsführung darstellten, wenn etwa die geschiedene Ehefrau (wieder) einer Berufstätigkeit nachging.
Systemwechsel durch BGH-Urteil vom 30.7.2008
Seit seiner Entscheidung vom 30.7.2008 wich der BGH von diesen Grundsätzen ab. Er ging stattdessen davon aus, daß die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs maßgeblichen Lebensverhältnisse einer geschiedenen Ehe Veränderungen unabhängig davon erfahren können, ob diese in der Ehe angelegt waren.
Mit diesem Urteil vom 30.7.2008 hatte der BGH erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen und dazu die “Dreiteilungsmethode” entwickelt.
Der geschiedene Ehegatte hat daraufhin weniger Unterhalt erhalten.
Diese Berechnungsmethode hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig erklärt. Der BGH habe hier einen Systemwechsel vorgenommen, bei dem er die gesetzgeberische Entscheidung, wie sie in der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 zugrunde liegt, durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt.
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hebt die geänderte Auslegung durch den BGH die gesetzliche Differenzierung zwischen Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit auf.
Statt die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den “ehelichen Lebensverhältnissen” der aufgelösten Ehe vorzunehmen, ersetzt der BGH diesen Maßstab durch den der “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse”.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts spiegelt dieser neue Maßstab die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr wider und löst sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe.
Diese “Dreiteilungsmethode” belastet nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts den vorangegangenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten.
Diese “Methode” setzt sich über den Willen des Gesetzgebers hinweg und ist damit verfassungswidrig.
Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Unterhaltsentscheidungen, die auf der Basis des BGH-Urteils vom 30.7.2008 ergangen sind. Bei neuen Entscheidungen, z.B. im Rahmen derzeitiger Scheidungsverfahren, muß der nacheheliche Unterhalt zwingend nach der neuen Regelung berechnet werden.
Das Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts hat keine Rückwirkung
Betroffene Unterhaltsberechtigte bzw. Unterhaltspflichtige sollten sich alsbald über ihre Rechtslage beraten lassen, damit eine neue Berechnung vorgenommen werden kann.
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